3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung über deren wesentlichen Inhalt informiert zu werden und dazu Stellung nehmen zu können (BGE 122 II 286). Dieser Anspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rekurses in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 127 I 128; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 1174 mit weiteren Hinweisen).