3.2. 3.2.1. Der Rekurrent lässt jedoch geltend machen, das KStA habe die Festsetzung der Nachsteuer im Einspracheentscheid unerwartet und neu mit einem neuen Sachverhalt (Gutschrift über das Aktionärsdarlehenskonto für den Kauf von Büromobiliar) begründet. Weder in der Anhörung vor der Verfügung noch in der Verfügung und dem Einspracheverfahren sei die Gutschrift über das Aktionärsdarlehenskonto erwähnt und als Grund für eine Nachbesteuerung genannt worden. Entsprechend habe sich der Rekurrent dazu nicht vorgängig äussern können, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Rekurs, Replik). - 10 -