3. 3.1. Unbestritten ist in formeller und materieller Hinsicht eine geldwerte Leistung im Umfang von CHF 884.00. Darauf ist nicht weiter einzugehen, insbesondere nicht, soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Eine Aufhebung der Nachsteuerverfügung bzw. des Einspracheentscheides kommt in dieser Hinsicht nicht in Frage.