Da das steuerbare Vermögen des Rekurrenten per 31. Dezember 2012 bereits negativ gewesen sei, habe die Tatsache, dass der Kauf von Mobiliar vom Rekurrenten in Höhe von CHF 60'000.00 als nicht erwiesen gelte, keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Entsprechend werde am Rekurs vollumfänglich festgehalten. 2.7. Zu beurteilen ist vorliegend in einem ersten Schritt die formelle Frage, ob die Vorinstanz – wie vom Rekurrenten gerügt – den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Erst wenn diese Fragen zu verneinen ist, ist in einem zweiten Schritt materiell zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine geldwerte Leistung aufzurechnen ist.