Das Konto „Aktionärsdarlehen (2850)" sei als Passivkonto bilanziert. Mit der Buchung „Geschäftsmobiliar an Aktionärsdarlehen" sei dem Rekurrenten kein Darlehen gewährt worden. Wenn der Kauf des Geschäftsmobiliars nicht stattgefunden habe, heisse das nur, dass die Forderung des Rekurrenten gegenüber der Gesellschaft entsprechend tiefer sei (CHF 0.00 statt den per 31. Dezember 2012 in der Buchhaltung der B. AG bilanzierten CHF 43'728.00). Da das steuerbare Vermögen des Rekurrenten per 31. Dezember 2012 bereits negativ gewesen sei, habe die Tatsache, dass der Kauf von Mobiliar vom Rekurrenten in Höhe von CHF 60'000.00 als nicht erwiesen gelte, keine steuerrechtlichen Auswirkungen.