Der Mobiliarkauf beim Rekurrenten durch die B. AG habe, selbst wenn er fiktiv gewesen wäre, zu keinem Mittel(zu)fluss geführt. Entsprechend seien die CHF 60'000.00 nicht in den CHF 90'844.00 enthalten, welche mit Schreiben vom 10. Juni 2016 als geldwerte Leistung vom Kanton R. gemeldet worden seien. Mit dem Buchungssatz „Geschäftsmobiliar / Aktionärsdarlehen" sei dem Rekurrenten von der Gesellschaft kein -9-