Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren komme nicht in Betracht. Es könne nämlich nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass sich Verwaltungsstellen über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzten und darauf vertrauten, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Dem KStA wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, den Vertreter des Rekurrenten im Einspracheverfahren zur neuen Begründung der Aufrechnung vorgängig anzuhören bzw. neu zu verfügen. Die Unterlassung dieser Anhörung müsse sogar als treuwidrig bezeichnet werden.