2.6. In der Replik lässt der Rekurrent ausführen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei klar verletzt worden. Es habe überhaupt keine Veranlassung bestanden, sich zu Buchungen zu äussern, welche vom KStA nicht zur Begründung der Nachsteuer verwendet worden seien. Eine Stellungnahme zum Mobiliarkauf über CHF 60'000.00 im Rahmen des rechtlichen Gehörs oder in der Einsprachebegründung wäre offensichtlich an der Sache vorbeigegangen. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren komme nicht in Betracht.