Im Übrigen habe der Rekurrent das ihm zuzurechnende Aktienkapital der B. AG in seinen Steuererklärungen nicht deklariert. Diese Nichtdeklaration führe jedoch aufgrund des noch nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrages bei der Vermögenssteuer nicht zu einer Nachbesteuerung. Die unterzeichnende Amtsstelle erachte die Nachbesteuerung im Sinne des Einspracheentscheides vom 22. Mai 2019 als richtig. Der Rekurs sei entsprechend abzuweisen.