Dass die Meldung der S. Steuerbehörde eine geldwerte Leistung im Umfang von CHF 90'884.00 und nicht im Umfang von CHF 60'884.00 betroffen habe, wie es aus Sicht der unterzeichnenden Amtsstelle korrekt gewesen wäre, sei nicht entscheidend. Die für die Veranlagung der natürlichen Personen zuständige Steuerbehörde nehme die Veranlagung der natürlichen Personen eigenständig vor und könne einen ihr gemeldeten Sachverhalt anders beurteilen als die meldende Behörde. Im Übrigen habe der Rekurrent das ihm zuzurechnende Aktienkapital der B. AG in seinen Steuererklärungen nicht deklariert.