Dass die Beurteilung dieses Sachverhalts zwischenzeitlich aufgrund der Stellungnahme des Vertreters angepasst worden sei, ändere nichts daran, dass sich der Vertreter des Rekurrenten ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Akteneinsicht zum relevanten Sachverhalt hätte äussern können. Sollte das Spezialverwaltungsgericht der Auffassung sein, dass dem Rekurrenten das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden sei, so könne die gebotene Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Spezialverwaltungsgericht nachgeholt werden und eine allfällige Gehörsverletzung "geheilt" werden.