Es wäre für den Vertreter zumutbar gewesen, sich gleichzeitig auch dazu zu äussern, ob denn allenfalls die anderen mutmasslich fiktiven Käufe, welche Teil der Gewinnaufrechnung waren, beim Rekurrenten zu Gutschriften geführt hätten. Der Rekurrent habe grundsätzlich Kenntnis vom ganzen Sachverhalt und auch Kenntnis von einer nicht deklarierten geldwerten Leistung gestützt auf die durch die S. Steuerbehörde vorgenommene Gewinnaufrechnung bei der B. AG gehabt.