2.5. In der Vernehmlassung führt das KStA aus, es treffe zu, dass die Begründung im Verlauf des Einspracheverfahrens angepasst worden sei und dem Rekurrenten vor der Eröffnung des Einspracheentscheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser angepassten Begründung gegeben worden sei. Der Vertreter habe aber vollständige Akteneinsicht erhalten und damit Kenntnis von der ganzen Gewinnaufrechnung bei der B. AG für das Jahr 2012 durch die S. Steuerbehörden gehabt.