Die gemäss dem Einspracheentscheid betreffend die B. AG nicht korrekt verbuchte Aufwandposition habe nicht zu einer Zahlung von CHF 90'000.00 geführt. Ein Mittelzufluss zu Gunsten des Rekurrenten sei folglich nicht nachgewiesen. Es handle sich entsprechend bei den CHF 90'000.00 nicht um einen Beteiligungsertrag des Rekurrenten. Die Nachsteuer gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid beruhe im Umfang von CHF 60'000.00 auf einem falschen Sachverhalt und sei -7- rechtswidrig. Der Betrag von CHF 884.00 sei von Beginn an als der Nachsteuer unterliegend anerkannt worden, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen würden.