Da die Gutschrift über das Aktionärsdarlehenskonto von CHF 60'000.00 aktenkundig nicht mit dem von der Steuerverwaltung R. gemeldeten Materialeinkauf von CHF 90'000.00 zu tun habe, werde nach wie vor bestritten, dass die als Aufwand verbuchte Position bei der B. AG in Höhe von CHF 90'000.00 zu einer Leistung geführt habe, welche die Aktiven der B. AG tatsächlich verminderte. Entsprechend sei auch nicht erstellt, dass sich der Ertrag der B. AG um CHF 90'000.00 erhöht habe. Die gemäss dem Einspracheentscheid betreffend die B. AG nicht korrekt verbuchte Aufwandposition habe nicht zu einer Zahlung von CHF 90'000.00 geführt.