Materiell irre die Vorinstanz in der Annahme, die unstrittig am 16. November 2011 erfolgte Gutschrift über das Aktionärsdarlehenskonto (2850) habe etwas mit dem nicht vollzogenen Materialeinkauf der B. AG von der damals schon konkursiten D. GmbH zu tun. Dies lasse sich einfach damit nachweisen, dass die Gutschrift auf dem Aktionärsdarlehenskonto (2850) als Gegenkonto nicht das Konto Materialeinkauf (4000) bezeichne, sondern das Konto 1510 (Geschäftsmobiliar).