Zufolge Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen aus der B. AG in der Steuererklärung 2012 im Totalumfang von CHF 90'884.00 und des erwähnten Aktienkapitals im Umfang von CHF 100'000.00 sei die entsprechende Steuerveranlagung 2012 des Rekurrenten unvollständig ausgefallen. Die deshalb zu wenig veranlagten Steuern würden als Nachsteuern erhoben. -5- 2.2. Der Rekurrent liess in seiner Einsprache entgegnen, dass er bei Abgabe der Steuererklärung nichts von einer geldwerten Leistung gewusst habe, da sich diese erst aus dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung R. vom 8. April 2016 betreffend B. AG ergeben habe.