Dem Rekurrenten seien damit nicht nur die unbestrittenen CHF 884.00 (nicht geschäftsmässig begründeter Kauf von Matratzen und Bettzubehör), sondern auch die Zahlung von CHF 90'000.00 als qualifizierter Beteiligungsertrag im Sinne von § 45a StG aufzurechnen. Weiter sei unbestritten, dass auch die nicht deklarierten Aktien der B. AG beim Rekurrenten nachträglich mitberücksichtigt werden müssten. Zufolge Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen aus der B. AG in der Steuererklärung 2012 im Totalumfang von CHF 90'884.00 und des erwähnten Aktienkapitals im Umfang von CHF 100'000.00 sei die entsprechende Steuerveranlagung 2012 des Rekurrenten unvollständig ausgefallen.