Der Rekurrent sei wirtschaftlicher Eigentümer der B. AG wie auch der D. GmbH gewesen. Für den in der Jahresrechnung der B. AG verbuchten Kauf von Material im Umfang von CHF 90'000.00 im Jahr 2012 habe der Rekurrent keinen Beleg (Kaufvertrag oder Zahlungsnachweis) eingereicht. Die Zahlung für den Materialkauf sei nach dessen Angaben an die bereits konkursite D. GmbH erfolgt. Eine solche Zahlung erscheine jedoch unmöglich, da die D. GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen sei. Ein Beleg für die Zahlung als steuermindernde Tatsache sei vom Rekurrenten nicht eingereicht worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Zahlung gar nicht erfolgt sei.