2. 2.1. Das KStA führte in der Nachsteuerverfügung aus, die im Veranlagungsverfahren 2012 der B. AG aufgerechneten geldwerten Leistungen von CHF 90'884.00 seien vom Rekurrenten als Aktionär dieser Gesellschaft in der Steuererklärung 2012 nicht als Beteiligungsertrag deklariert worden. Das gleiche gelte für die Beteiligung des Rekurrenten an der B. AG mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Steuerveranlagung 2012 des Rekurrenten unvollständig ausgefallen seien und dem Fiskus ein Steuerausfall erwachsen sei.