Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. 7. A. hat eine Replik erstatten lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft Nachsteuern zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).