5. Den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 (Zustellung am 23. Mai 2019) liess A. mit Rekurs vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen. Er stellt folgende -3- "Rechtsbegehren 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 22. Mai 2019 und die Nachsteuerverfügung Nr. 16.0379 vom 22. November 2018 aufzuheben. 2. Die Nachsteuer sei auf Basis eines nachzubesteuernden Betrag von maximal CHF 884.00 festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."