"[…], die beiden Nachsteuerverfügungen vom 22.11.2018 betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuer sowie betreffend direkte Bundessteuer 2012 [seien] aufzuheben und die Nachsteuer auf Basis eines nachzubesteuernden Betrag von maximal CHF 884.00 festzulegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 4. Mit Entscheid vom 22. Mai 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die Nachsteuern inklusive Verzugszinsen wurden auf CHF 7'754.00 reduziert.