1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 1'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Diese ist mit gleicher Begründung wie die Kosten des Rekursverfahrens von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Begründung an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 100.00, total CHF 580.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen.