5.2.2. Vorliegend beträgt der Streitwert (unverändert) rund CHF 4'200.00. Der Fall hat einen höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad und keine besondere Bedeutung (Die Bedeutung des Falles misst sich entgegen der von den Rekurrenten im Rekurs vertretenen Auffassung nicht am Individualinteresse einer Partei allein, sondern an einem im Vergleich mit "allen" Fällen gesetzten objektiven Massstab). Zudem ist nach der Rückweisung im ersten Rechtsgang (3-RV.2018.60) von einem geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in sinngemässer Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF