Vorliegend hat die Steuerkommission Q. nach Rückweisung der Angelegenheit durch das Spezialverwaltungsgericht die mit rechtkräftigem Urteil vom 20. Dezember 2018 (3-RV.2018.60) verbindlich erteilten Weisungen des Spezialverwaltungsgerichtes mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid in wesentlichen Teilen ignoriert. Insbesondere die Eingaben im Rekursverfahren 3-RV.2018.60 haben trotz ausdrücklicher Aufforderung keinen Eingang in die Begründung gefunden. Die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Rekurrenten wurde erneut verletzt.