3.7. Zusammenfassend zeugt die in der Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q. vom 4. Juli 2019 vertretene Auffassung, für die Steuerkommission sei "nicht erkennbar, wozu zusätzlich Stellung bezogen werden soll", von einer nicht nachvollziehbaren Uneinsichtigkeit. Diesem Umstand ist speziell bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen (Erw. 5.). 4. 4.1. Da es unverändert nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts sein kann, zu den Ausführungen der Rekurrenten und insbesondere auch des KStA in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 erstinstanzlich Stellung zu nehmen, wird der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 aufgehoben und - 11 -