Auch darauf hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid keinen Bezug genommen, obwohl sie damit zur Begründung einer Aufrechnung gute Argumente gehabt hätte. 3.6. Auch aus den vorstehenden beispielhaften Ausführungen zum PA Auto, PA Pferde/Concours sowie "Znüni" ergibt sich, dass die Weisungen des Spezialverwaltungsgerichtes im Urteil vom 20. Dezember 2018 offensichtlich nicht beachtet wurden. Auch insofern ist die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt.