In Abweichung von dieser Auffassung wurde einerseits mindestens im Rekurs vom 22. März 2018 ausgeführt, der der Buchhaltung belastete Aufwand für die Teilnahme an diversen Concours-Wettbewerben sei als Werbeaufwand uneingeschränkt geschäftsmässig begründet. In der Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q. vom 26. April 2018 anderseits wurde noch ausgeführt, es sei unverständlich, weshalb dieser Punkt noch einmal aufgegriffen werde, da die entsprechenden Kosten doch gewährt worden seien.