Schwer verständlich ist die Feststellung in Erw. 5.6 des angefochtenen Einspracheentscheides, wonach gemäss den Rekurrenten die Concours-Auf- rechnung in Zusammenhang mit dem PA Pferde erfolgen könne, was die Steuerkommission bei der Bemessung des PA Pferde getan habe. In Abweichung von dieser Auffassung wurde einerseits mindestens im Rekurs vom 22. März 2018 ausgeführt, der der Buchhaltung belastete Aufwand für die Teilnahme an diversen Concours-Wettbewerben sei als Werbeaufwand uneingeschränkt geschäftsmässig begründet.