3.4.6. Vor diesem Hintergrund wird zum einen deutlich, weshalb das Spezialverwaltungsgericht im erneuten Einspracheverfahren die Berücksichtigung der Stellungnahmen vom 22. November 2017 und der Rechtsschriften im Rekursverfahren 3-RV.2018.60 verlangt hat, zumal die dort aufgeführten Argumente durchaus geeignet sind, die Höhe des Privatanteils zu beeinflussen. Sucht man in der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid nach entsprechenden Ausführungen, sind keine solchen auffindbar. Die erforderliche Begründung ist offensichtlich ungenügend.