3.2. Weiter ist festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid mit demjenigen vom 7. Dezember 2017 mit Ausnahme der Erwägung 5 (Erw. 5.1 bis 5.7) wörtlich übereinstimmt. Bei allfällig "vorbestehenden" Mängeln in diesen Erwägungen kann damit keine Verbesserung der Begründung eingetreten sein.