vom 20. Dezember 2018 ausdrücklich genannten Eingaben im ersten Rechtsgang. Ebenso wird im angefochtenen Einspracheentscheid in Erw. 3.1. nur von der "Stellungnahme" des LE KStA vom 3. November 2017 gesprochen und eben nicht von "Stellungnahmen". Die Vernehmlassung im Rekursverfahren wird ignoriert. Bereits diese Mängel sind als gravierend zu bezeichnen und führen zur nochmaligen Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.