3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass trotz entsprechender Anweisung im rechtskräftigen Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 2018, Erw. 4.4, die Ausführungen in Rekurs und Replik sowie die Vernehmlassung des KStA im Rekursverfahren 3-RV.2018.60 – da im neuen Einspracheentscheid gar nicht erwähnt – nicht berücksichtigt wurden. -6-