materiell zu behandeln. Wurden hingegen die Weisungen und damit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör der Rekurrenten erneut verletzt, muss die Angelegenheit nochmals an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen werden. Daran ändert der Hinweis in der Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q. nichts, dass eine nochmalige Rückweisung zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.