In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Steuerkommission Q. die unmissverständlichen Weisungen des Spezialverwaltungsgerichtes im erneuten Einspracheverfahren umgesetzt hat, in dem sie wie verlangt auf die Ausführungen im Schreiben der Rekurrenten vom 22. November 2017 und an der Einspracheverhandlung vom 7. Dezember 2018 sowie auf die Ausführungen und Argumente im Rekurs vom 22. März 2018, in der Vernehmlassung des LE KStA vom 7. Mai 2018 und in der Replik vom 5. Juli 2018 in der Entscheidbegründung eingegangen ist und damit eine rechtsgenügliche Begründung für ein allfälliges Abweichen der vertretenen Auffassungen angegeben hat. Nur wenn das der Fall ist, ist der Rekurs