"Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts sein kann, zu den Ausführungen der Rekurrenten erstinstanzlich Stellung zu nehmen, wird der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Begründung des Einspracheentscheides an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen. Dabei wird sie auch die Ausführungen der Rekurrenten im Rekurs und in der Replik, sowie die Vernehmlassung des LE KStA vom 7. Mai 2018 in die Beurteilung einbeziehen müssen."