ihre Begründungspflicht. Einerseits können sich die Rekurrenten nicht sinnvoll gegen die Aufrechnungen wehren, wenn ihnen nicht mitgeteilt wird, aus welchem Grund ihre Ausführungen unbeachtlich sein sollen. Andererseits ist auch dem Spezialverwaltungsgericht so eine Überprüfung der Überlegungen der Steuerkommission Q. nicht möglich." Weiter wurde ausgeführt (Erw. 4.4.; Hervorhebung nicht im Original):