"Im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 hat die Steuerkommission Q. zur Begründung auf den Bericht des LE KStA verwiesen (ausser in den zwei Punkten, in denen sie von seiner Beurteilung abgewichen ist). Weiter hat sie einzig festgehalten, dass die Ausführungen der Rekurrenten materiell nicht zu überzeugen vermögen und teilweise rein emotional ausgefallen seien. Auf die neuen Ausführungen der Rekurrenten in der Stellungnahme vom 22. November 2017 und an der Einspracheverhandlung ist sie nicht einzeln eingegangen. Damit verletzt die Steuerkommission Q. ihre Begründungspflicht.