Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. 4. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 5. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen. 6. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens 3-RV.2018.60 in Sachen A. und B. sowie von der Steuerkommission Q. die Akten des (erneuten) Einspracheverfahrens beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).