1.2. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2016 liessen A. und B. mit Schreiben vom 12. November 2016 Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag, das steuerbare Einkommen sei von CHF 56'617.00 um CHF 21'973.00 auf CHF 34'644.00 zu reduzieren. 1.3. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. Sie erhöhte das steuerbare Einkommen auf CHF 63'900.00. Dabei wurden die umstrittenen Aufrechnungen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A. wie folgt festgesetzt (in CHF):