Darüber hinaus wurden die beiden Darlehen nicht konsequent als Geschäftsvermögen verbucht. Die Beschwerdeführerin verbuchte in der Jahresrechnung 2015 keinen Abschreibungsaufwand bezüglich der beiden Darlehen. Der Darlehenszins für das Darlehen C. wurde erst mit Fälligkeit 2018 verbucht. Auch der Darlehenszins für das Darlehen D. war in der Erfolgsrechnung 2015 nicht enthalten, da dieser Zins 2015 auf das Privatkonto des Gesellschafters (NAB "aaa Privatkonto") bezahlt wurde und erst nachträglich in der Jahresrechnung 2017 der Rekurrentin gutgeschrieben wurde.