Die Rekurrentin führt weiter aus, dass im Darlehensvertrag als Darlehensgeber E. aufgeführt sei, allerdings mit seiner Geschäftsadresse. Es sei die Absicht gewesen, das Darlehen aus der Arztpraxis und nicht als Privatperson zu gewähren. Die Zinserträge seien vollumfänglich bei der Rekurrentin verbucht worden. -5- 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz hingegen wendet ein, dass die Gewährung von langfristigen Darlehen in dieser Grössenordnung nicht dem Unternehmenszweck einer Arztpraxis entspreche.