4.3. Der fragliche Gegenstand muss effektiv geschäftlichen Zwecken dienen, um Geschäftsvermögen zu sein. Wenn die pflichtige Person bei ihrer Buchführung im Verlaufe der Zeit in Widersprüche verfallen ist oder neben dem Geschäfts- auch Privatvermögen in die Bilanz aufgenommen hat, ohne dass eine klare Kennzeichnung als Privatvermögen erfolgt ist, ist die buchmässige Behandlung für sich allein von geringer Bedeutung (Arnold Martin, Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, ASA 75 S. 279; vgl. auch VGE vom 9. Juni 2017 [WBE.2017.110], E. 2.2).