Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Rekurrentin wurde am tt.mm. 2013 in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Sie bezweckt den (…). 3. Zu prüfen ist, ob die im Jahr 2015 gewährten Darlehen an C. über CHF 400'000.00 und an D. über CHF 50'000.00 als geschäftsmässig begründet gelten oder aber dem Privatvermögen des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers E. zuzurechnen sind.