4. Den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2019 (Zustellung am 3. Mai 2019) liess die A. GmbH mit Rekurs vom 29. Mai 2019 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen. Sie liess folgenden Antrag stellen: "1) Die folglich gewährten Darlehen:  Darlehen C. CHF 400'000  Darlehen D. CHF 50'000 Sind als geschäftsmässig anzuerkennen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA JP beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. Die A. GmbH liess eine Replik erstatten. -3-