1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 wurde die A. GmbH vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für das Jahr 2015 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 844'820.00 und zu einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 1'371'760.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem Darlehen von CHF 450'000.00 als geschäftsmässig nicht begründet qualifiziert. 2. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2018 liess die A. GmbH Einsprache erheben. Sie stellte sinngemäss das Begehren, die beiden Darlehen als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. 3. Mit Entscheid vom 1. Mai 2019 wies das KStA JP die Einsprache ab.