4. 4.1. Darüber hinaus fehlt es im Nachsteuerverfahren an einem Feststellungsinteresse für weitergehende Faktoren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind in Veranlagungsverfügungen und gleichermassen in Nachsteuerverfügungen über die Festlegung der Steuerfaktoren hinausgehende rechtskraftfähige Feststellungen ausgeschlossen. Ebenso sind im Steuerrecht selbständige Feststellungsverfügungen, abgesehen vom Fall der Festlegung der Steuerpflicht, grundsätzlich ausgeschlossen.