3.2. Eine Nachsteuer kann nur verfügt werden, wenn das Gemeinwesen in seinen Steueransprüchen tatsächlich geschmälert ist. Eine unvollständige Deklaration gibt für sich allein noch keinen Rechtsanspruch auf eine Nachsteuererhebung. Vielmehr muss aus der unkorrekten Deklaration (unvollständig oder nicht richtig) tatsächlich ein Steuerausfall resultieren (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern, 4. Auflage 2015, § 206 StG N 6).