Die von der Vertreterin erwähnte Einzelbuchung über CHF 75'000.00 sei damit nicht aus den Akten ersichtlich gewesen. Eine Meldung durch das Grundbuchamt an das KStA JP sei ausgeblieben. Der Revisor habe, ohne sich sorgfaltspflichtwidrig zu verhalten, davon ausgehen dürfen, dass die Höherbewertung der Liegenschaft auf Leistungen durch Dritte (wertvermehrende Aufwendungen) zurückzuführen gewesen sei. Die nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises könne steuerlich nicht akzeptiert werden. Da trotz der korrigierten Steuerfaktoren bei der Rekurrentin keine Nachsteuer resultiere, werde mit den neuen Werten eine Feststellungverfügung eröffnet. -5-